Rechtsgrundlagen

Massgebliche Rechtsgrundlagen für die Korporationen sind § 59 ZGB in Verbindung mit § 13 der Schwyzer Kantonsverfassung:

§ 59 ZGB (in der aktuellen Fassung vom 10. Dezember 1907)
«Allmeindkörperschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts» (Echter Gesetzgebungsvorbehalt zugunsten der Kantone)

§ 13 Kantonsverfassung (in der aktuellen Fassung vom 20. Oktober 1898)
«Die Verfassung gewährleistet die Unverletzlichkeit des Eigentums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Befugnis, die Art und Weise der Benutzung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert.»

Die massgeblichen Ausführungsvorschriften des kantonalen Rechtes finden sich in den §§ 18 bis § 21 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch im Kanton Schwyz in der aktuellen Fassung vom 14. September 1978.

EG zum ZGB § 18 bis § 21 in der Fassung vom 14. September 1978

Aufsichtsrechtlich sind die Weisungen über die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen massgebend.

Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8. Januar 2001